17.07.2014

Mütter ohne Mütterrente – Probleme bei der Rente mit 63 – die Tücken und Lücken im neuen Rentengesetz

Berlin, 17.07.2014

Viele Mütter müssen auf die höhere Rente für Erziehungszeiten noch bis Ende 2014 warten. Beim Einstieg in die abschlagsfreie Rente mit 63 gibt es eine interessante Option für 61 Jährige.

Für viele Rentnerinnen und Rentner war der Blick auf die aktuelle Rentenanpassung eine kleine Enttäuschung. Von der für Juli angekündigten höheren Rente für Erziehungszeiten – der sogenannten Mütterrente – war noch nichts auf dem Konto zu sehen.

„Wir haben in den vergangenen Wochen eine große Zahl von Anruferinnen, die nun ziemlich irritiert sind.“, sagt Marina Herbrich, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. „Die Umstellung geht bei der Deutschen Rentenversicherung nur schrittweise und nicht für alle zum gleichen Zeitpunkt. Das wurde den Betroffenen nur leider nie so konkret gesagt.“

„Wichtig ist jetzt vor allem, dass die Rentnerinnen erfahren, dass sie die höhere Rente auf jeden Fall bekommen, unter Umständen eben rückwirkend. Und: Wer schon Rentner ist, muss auch nichts beantragen.“, betont Herbrich. Nur wer neu in Rente geht, sollte seinen Antrag sicherheitshalber vorab von einem Rentenberater prüfen lassen. „Durch die Mehrarbeit für die Sachbearbeiter nach der Reform können auch einfach mehr Fehler passieren.“, erklärt die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V.

Schwierig scheint nach ersten Informationen des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. auch die Umsetzung der abschlagsfreien Rente mit 63 zu sein. In die vorgeschriebenen 45 Versicherungsjahre dürfen Zeiten der Arbeitslosigkeit nur eingerechnet werden, wenn es sich um ALG I handelt. Die Rentenversicherung erkennt zurzeit bei der Prüfung der 45 Jahre Zeiten der Arbeitslosigkeit gar nicht an, weil sie schlicht nicht weiß, ob es sich um ALG I, II oder Arbeitslosenhilfe gehandelt hat.

„Diese Probleme sind hausgemacht.“, sagt Marina Herbrich. „Die Deutsche Rentenversicherung hatte schon sehr früh darauf hingewiesen, dass eine Differenzierung der verschiedenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit meist gar nicht möglich ist. Wenn dann für den Versicherten die schlechteste Möglichkeit angenommen wird, werden die Zeiten der Arbeitslosigkeit erst einmal nicht berücksichtigt. Der Versicherte muss hier einen Nachweis für Zeiten bringen, die der Behörde eigentlich bekannt sind. Wer auf so ein Problem stößt, sollte auf jeden Fall einen Rentenberater aufsuchen.“

Auch beim Einstieg in die Rente mit 63 gibt es ein interessantes Detail, allerdings zu Gunsten der Versicherten. Unter Umständen ist es nämlich gar nicht nötig bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres zu arbeiten. Wer mit 61 Jahren arbeitslos wird und mit einem versicherungspflichtigen Minijob weiter arbeitet, bekommt die so überbrückten 2 Jahre bis zur Rente mit 63 auf seine 45 Versicherungsjahre voll angerechnet. Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn werden bei der Rente mit 63 nur in Ausnahmefällen mit berechnet.

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