Theoretische und praktische Sachkunde

Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde – und zwar in theoretischer wie auch in praktischer Hinsicht. Wie diese gegenüber der zuständigen Registrierungsbehörde nachzuweisen ist, wurde vom Bundesministerium für Justiz im Rahmen einer Rechtsdienstleistungsverordnung bestimmt.

Theoretische Sachkunde

Im Bereich der Rentenberatung wird die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) erforderliche theoretische Sachkunde in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinne des § 4 RDG nachgewiesen. Zum Nachweis der theoretischen Sachkunde genügt auch das Zeugnis über die erste Prüfung nach § 5d Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes. Die zuständige Behörde kann als Nachweis der theoretischen Sachkunde auch andere Zeugnisse anerkennen, insbesondere das Abschlusszeugnis einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule über einen mindestens dreijährigen Hochschul- oder Fachhochschulstudiengang mit überwiegend rechtlichen Studieninhalten, wenn der Studiengang die nach § 11 Abs. 1 oder 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt.

Für einen Sachkundelehrgang sieht die Rechtsdienstleistungsverordnung in § 4 detaillierte Rahmenbedingungen vor. So ist neben einer abschließenden mündlichen Prüfung, mindestens eine schriftliche Aufsichtsarbeit abzulegen. Wie diese ausgestaltet sein können, wurde beispielhaft in unserem Verbandsorgan Die Rentenversicherung veröffentlicht:

Wenn Sie einen Sachkundelehrgang absolvieren wollen, informieren Sie sich ggf. vorab bei der Registrierungsbehörde, ob dieser Sachkundelehrgang dort anerkannt wird oder fragen Sie den Lehrgangsanbieter nach den bisherigen Erfahrungen.

Der Bundesverband der Rentenberater e.V. kooperiert mit folgenden Institutionen:

Sachkundelehrgänge der zuvor genannten Kooperationspartner werden auf der Seite Termine/Veranstaltungen dargestellt. Dort sind auch weitere Informationen (bspw. Inhalt, Dauer, Kosten) verlinkt.

Praktische Sachkunde

Die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird. Über die erforderliche praktische Sachkunde verfügt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. So wird diese Voraussetzung in § 3 der Rechtsdienstleistungsverordnung beschrieben.

Aus der jüngeren Vergangenheit liegen unterschiedliche Erkenntnisse darüber vor, was den Registrierungsbehörden – insbesondere was Art und Umfang einer Vortätigkeit betrifft – als Nachweis praktischer Sachkunde ausreicht. Im Zweifel bitten Sie die Zulassungsbehörde vorab um Auskunft, ob Ihr bisheriger Werdegang (und die darüber vorliegenden Zeugnisse) die praktische Sachkunde ausreichend nachweist. Eine solche Klärung kann auch – aufgrund der nicht unerheblichen Kosten – vor Wahrnehmung eines Sachkundelehrgangs zur Erlangung der theoretischen Sachkunde sinnvoll sein.

Wegweiser Rechtsdienstleistungsregister

Unter www.rechtsdienstleistungsregister.de sind nicht nur bereits erfolgte Registrierungen einzusehen. Hier erhält man auch eine Liste der (aktuell noch regional) zuständigen Registrierungsbehörden sowie die erforderlichen Antragsformulare.

Ab dem 01.01.2025 geht die Zuständigkeit zentral auf das Bundesamt der Justiz über.

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