Rechtliche Rahmenbedingungen

Die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit von Rentenberatern und Rentenberaterinnen finden sich seit dem 01. Juli 2008 im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Davor wurde die Erlaubnis für die Tätigkeit als Rentenberaterin und Rentenberater nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) erteilt.

Rentenberaterinnen und Rentenberater, die erstmalig ab Juli 2008 mit ihrer Tätigkeit beginnen, können auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung tätig werden.

Rentenberater und Rentenberaterinnen, denen bereits eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilt worden war (sogenannte Alterlaubnisinhaber), verfügen im Regelfall über weitergehende Befugnisse.

Rentenberater sind …

  • unabhängige Vertreter der Interessen ihrer Mandanten
  • an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden
  • registriert im Rechtsdienstleistungsregister und
  • unterliegen der Aufsicht der Registrierungsbehörde

Rentenberater: Die besondere Spezies

Nach § 11 Abs. 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) unterliegt die Berufsbezeichnung Rentenberater einem besonderen Schutz: Danach darf die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden. Das bedeutet: Nicht jeder, der glaubt, sich in Rentenfragen auszukennen, darf sich also mal eben “Rentenberater” nennen. Das gleiche gilt für Personen, die gewerbsmäßig Altersvorsorgeprodukte (bspw. private Rentenversicherungen) vermarkten. Unglücklicherweise werden auch die Versichertenberater (früher -älteste) der gesetzlichen Sozialversicherungsträger gelegentlich als Rentenberater bezeichnet. Auch das geht nicht.

Rechtsdienstleistung aufgrund besonderer Sachkunde

Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung. Daneben bedarf es Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.

Weitere Hinweise zum Thema Sachkunde finden Sie hier.

Weitere Registrierungsvoraussetzungen

Neben dem Nachweis theoretischer und praktischer Sachkunde bestehen nach § 12 RDG weitere Voraussetzungen, um sich als Rentenberaterin oder Rentenberater registrieren lassen zu können. Die Registrierung setzt die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit voraus. In welchen Fällen vom Fehlen der Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann ist in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bis c) normiert. Außerdem ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall erforderlich.

Veröffentlichungen zum Berufsrecht der Rentenberater

06.2022
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -8 C 10/21- vom 19. Juli 2022 Rechtsdienstleistungsbefugnisse eines Rentenberaters mit Alterlaubnis
„Befugnisse aufgrund einer Erlaubnis als Rentenberater nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG gehen über die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG geregelten Befugnisse hinaus.“
<veröffentlicht RV 06.2022 Seite 161-163>
Rentenberater Rudi F. Werling, Stellvertretender Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater und Vorsitzender des Ausschusses für Berufsrecht

01.2017
Zur Zurückweisung von Prozessvertretern oder: Der standhafte Rentenberater
<veröffentlicht RV 01.2017 Seite 8-15>
Dr. Peter Jacob

2016
“Überblick über die Aufgabengebiete der Rentenberater/innen: Wünsche an Gesetzgeber und Sozialgerichte”

Beitrag von Rudi F. Werling, Rentenberater, Vorsitzender des Ausschusses für Berufsrecht des Bundesverbandes der Rentenberater e. V., Mitglied der Kommission Verfahrensrecht des DSGT e. V, der erstmals veröffentlicht wurde auf den Seiten 241 ff. des Tagungsbands des Deutschen Sozialgerichtstags e.V. zur Veranstaltung im Jahr 2016 mit dem Generalthema “Von der Integration zur Inklusion – Strukturwandel wagen!“, erschienen im Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, ISBN 978-3-415-06162-0

03.2016
Berufsrecht der Rentenberater: Die verfassungskonforme Auslegung des Begriffs „Bezug zu einer gesetzlichen Rente” im Schwerbehindertenrecht
<veröffentlicht RV 03.2016 Seite 67-73>
Rentenberater Rudi F. Werling

04.2015
Übersichten der Bekanntmachungen zu den Erlaubnissen als Rentenberater
<auszugweise veröffentlicht RV 04.2015 Seite 109>
Rentenberater Rudi F. Werling

04.2015
Die Zulassungspraxis von Rentenberatern
Zugleich Anmerkung zu BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 SB 3/13 R –

<veröffentlicht RV 04.2015 Seite 99-109>
Rentenberater Rudi F. Werling

02.2015
Berufsrecht der Rentenberater in Gesetzgebung und Rechtsprechung 2013/2014
<veröffentlicht RV 02.2015 Seite 35-40>
Rentenberater Rudi F. Werling

10/2014
Die Vertretungsbefugnis in Statusfeststellungsverfahren für Rentenberater und Rechtsanwälte sowie Steuerberater (letztere verneint) 
zugleich Besprechung von BSG, Urteil vom 5.3.2014, B 12 R 7/12 R
<veröffentlicht RV 10/2014 Seite 182-186>
Rentenberater Rudi F. Werling

12/2012
Die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern im Bereich des SGB XI zusammen mit dem Ergebnis einer Untersuchung des Rechtsdienstleistungsregisters am Stichtag 1.10.2012 : Registrierungen im Bereich des SGB XI in Baden-Württemberg
<veröffentlicht RV 12/2012 Seite 227-232>
Rentenberater Markus Vogts

12/2012
Die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern in den Bereichen der §§ 7a und 28p SGB IV
<veröffentlicht RV 12/2012 Seite 225-227>
Rentenberater Markus Vogts

11/2012
Die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern im Bereich des SGB IX
<veröffentlicht RV 11/2012 Seite 205-212>
Rentenberater Markus Vogts

11/2012
Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg – W 7 K 11.720 – vom 11.6.2012
<veröffentlicht RV 11/2012 Seite 219-223>
Nach Sinn und Zweck des RDGEG sind Rentenberater mit einer nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz erteilten Erlaubnis für den “Sachbereich” Rentenberater im Falle ihrer zusätzlichen Registrierung im Bereich “registrierte Erlaubnisinhaber” weiterhin berechtigt, in Angelegenheiten des Sozialversicherungsrechts und des Schwerbehindertenrechts auch ohne konkreten Bezug zu einer Rente tätig zu werden.

06/2012
Entscheidung des OLG Naumburg – 3172 E 6 – 1/11 – vom 27. Oktober 2011
<veröffentlicht RV 6/2012 Seite 120-122>
Zur Registrierung von Alt-Erlaubnisinhabern im Rechtsdienstleistungsregister

06/2012
Eine ordnungsgemäß registrierte Alt-Erlaubnis als Rentenberater berechtigt zur Beratung und Vertretung “ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente”
<veröffentlicht in RV 6/2012 Seite 105-107>
Rechtsanwalt Karl Dieter Lorenzen

05/2012
Urteil des Verwaltungsgericht Frankfurt am Main – 4 K 1803/10.F – vom 25. Januar 2012
<veröffentlicht RV 5/2012 Seite 95-98>
Leitsätze:
1) Rentenberater mit einer Alterlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz sind auch nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz befugt, ohne Bezug zu einer Rente tätig zu sein.
2) Alle Vertretungsbefugnisse der Rentenberater mit Alterlaubnissen sind im Bereich “registrierte Erlaubnisinhaber” einzutragen.

05/2012
Rentenberater mit einer Erlaubnis nach dem alten Rechtsberatungsgesetz – mit einem “Leitfaden für die Registrierungspraxis”
<veröffentlicht RV 5/2012 Seite 89-91>
Rechtsanwalt Karl Dieter Lorenzen

04/2011
Schwerbehindertenrecht, Kranken- und Pflegeversicherung als Betätigungsfelder für Rentenberater
<veröffentlicht RV 4/2011 Seite 65, zugleich Anmerkung zu einem Urteil des VG Mainz vom 18.02.2011>
Walter Vogts, Ehrenmitglied des Bundesverbandes der Rentenberater

04/2011
Urteil des Verwaltungsgericht Mainz – 4 K 642/10.MZ – vom 18. Februar 2011
Eintragung von Rentenberatern mit Alt-Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz im Bereich “registrierte Erlaubnisinhaber”
Ohne Registrierung gehen Beratungs- und Vertretungsbefugnisse in Verfahren aus dem Schwerbehindertenrecht, der Kranken- und der Pflegeversicherung (ohne konkreten Rentenbezug im Einzelfall) entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG verloren.
<veröffentlicht RV 4/2011 Seiten 67-75, vgl. die Anmerkung dazu von Walter Vogts in RV 4/2011 Seite 65>

01/2010
Rentenberater für betriebliche Altersversorgung
<veröffentlicht RV 1/2010 Seite 7-11>
Rentenberaterin Annette Wojtas, Bautzen, Moderatorin der Facharbeitsgruppe Betriebliche Altersversorgung

01/2010
Beratung zu betrieblichen Versorgungssystemen
<veröffentlicht RV 1/2010 Seite 4-5>
Walter Vogts, Ehrenmitglied des Bundesverbandes der Rentenberater

08/2009
Vom Elend der Registrierung nach dem RDGEG
<veröffentlicht RV 8/2009 Seite 145-151>
Rentenberater Markus Vogts, Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater

07/2009
Die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern vor den Familiengerichten
<veröffentlicht RV 7/2009 Seite 121-123>
Rentenberater Markus Vogts, Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater

10/2008
Registrierung von Alterlaubnissen
<veröffentlicht RV 10/2008 Seite 184-189>
Rentenberater Markus Vogts, Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater

Berufsregeln

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