18.06.2021

Landessozialgericht kritisiert Rentenbescheide

Berlin, 18.06.2021

“Ohne Begründung geht’s halt nicht!”

Bundesverband der Rentenberater e.V. begrüßt das Urteil des Landessozialgerichts NRW zu unvollständigen Rentenbescheiden.

In einem aktuellen Urteil (Az. L 18 R 306/20) hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erhebliche Mängel bei der Gestaltung der aktuellen Rentenbescheide attestiert.

Seit Frühjahr 2018 erteilt der Rentenversicherungsträger die Rentenbescheide ohne die erforderlichen Berechnungsanlagen, wie z. B. die Berechnung der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten wie auch aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten.

Das LSG NRW hat nun entschieden, dass die Rentenbescheide somit nicht ausreichend begründet sind. Versicherte müssen aus ihrem Rentenbescheid nachvollziehen können, aufgrund welcher Berechnungsgrundlagen sich die Rentenhöhe ergeben hat. Die Rentenberechnung muss plausibel und nachvollziehbar dargestellt werden.

“Ohne Berechnungsanlagen sind die Rentenbescheide ja nicht einmal für Fachleute nachprüfbar, von Laien ganz zu schweigen.”, sagt Anke Voss, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater.

“Wir hatten genau diese Punkte immer wieder angemahnt und die DRV – leider vergeblich – um Überarbeitung gebeten. Insofern freuen wir uns, dass das LSG unsere Sichtweise teilt und den ‘Begründungsmangel’ unmissverständlich klargestellt hat.”

Nach Auffassung des Bundesverbandes der Rentenberater darf die Deutsche Rentenversicherung die Rentenbescheide nun nicht weiter verkürzt aushändigen und sollte die Berechnungsanlagen künftig wieder beifügen.

“Wir sind auf die Reaktion der DRV gespannt, denn für die Behörde war das ja auch ein Kostenfaktor.”, erklärt Voss. Die jetzt für ungenügend erklärten Bescheide hatten der Rentenversicherung einiges an Porto, Druckkosten und auch Beratungsaufwand gespart – allerdings auf Kosten der Nachvollziehbarkeit und damit zu Lasten der Versicherten.

Pressemitteilung zum Herunterladen als .pdf-Datei:

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