26.05.2020

Bundesverfassungsgericht schafft Klarheit beim Versorgungsausgleich

Berlin, 26.05.2020

Sonderregelung für Betriebsrenten ist bei verfassungskonformer Anwendung mit dem Grundgesetz vereinbar

Wird im Falle der Scheidung eine Versorgungsanwartschaft durch externe Teilung auf einen fremden Versorgungsträger übertragen, entstehen üblicherweise sogenannte „Transferverluste“. Sie entstehen bspw. dadurch, dass die verschiedenen Versorgungsträger Kapital unterschiedlich hoch verzinsen.

Unter anderem weil von dieser Ausgleichsform überproportional Frauen betroffen sind, hat das Bundesverfassungsgericht nun geprüft, ob diese Regelung verfassungsgemäß ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit zur externen Teilung mit seiner heutigen Entscheidung zwar bestätigt, gleichzeitig aber auch die Rechte der ausgleichsberechtigten Personen gestärkt.

„Einerseits ist die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Einordnung als Klarstellung zu begrüßen. Wir können uns aber vorstellen, dass sie den Beteiligten noch Kopfschmerzen bereiten wird.“, betont Thomas Neumann, der stellvertretende Präsident des Bundesverbands der Rentenberater e.V.

Das Gericht hat deutlich gemacht, dass die Durchführung an konkrete verfassungsrechtliche Anforderungen gebunden ist. So bleibt den Unternehmen zwar die externe Teilung als Umsetzungsform des Versorgungsausgleichs grundsätzlich erhalten; die gegenläufigen Interessen müssen aber angemessen in Ausgleich gebracht werden. Die Familiengerichte werden bezogen auf den Einzelfall zu prüfen haben, ob Vorschläge der Unternehmen bzw. Versorgungsträger zur externen Teilung diesen Anforderungen genügen oder anzupassen sind.

Umstrittene Regelung

Als der Gesetzgeber vor etwas mehr als 10 Jahren den Ausgleich von Versorgungsanwartschaften bei der Scheidung reformierte, sollte die so genannte „externe Teilung“ der Ausnahmefall bleiben. Der Vorrang galt der internen Teilung innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems. Denn auf diesem Weg werde eine vergleichbare Teilhabe beider Ex-Ehepartner an der Wertentwicklung einer Anwartschaft gewährleistet.

Für bestimmte Anrechte der Betrieblichen Altersversorgung wurde jedoch im § 17 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) eine großzügige Ausnahmeregelung geschaffen. Von Unterstützungskassen sowie Unternehmen, die ihren Beschäftigten eine Versorgung unmittelbar in Aussicht stellen („Direktzusage“), kann eine Übertragung auf einen externen Träger verlangt werden, wenn der ehezeitliche Ausgleichswert nicht höher ist, als die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2020 handelt es sich dabei immerhin um einen Betrag von 82.800 €. Für die meisten der scheidungsbedingt zu teilenden Anwartschaften aus Direktzusagen und Unterstützungskassen dürfte deshalb die externe Teilung zum Standardfall geworden sein.

Für andere Durchführungswege der Betrieblichen Altersversorgung, bspw. bei Pensionsfonds oder -kassen sowie Direktversicherungen, hat der Gesetzgeber deutlich engere Grenzen für die Zulässigkeit einer externen Teilung gezogen. Dort ist eine externe Teilung nur möglich, wenn der Ausgleichswert einen Betrag von 7.644 € als Kapital bzw. 63,70 € als Rente nicht überschreitet.

Beratungsempfehlung des Bundesverbands der Rentenberater e.V.

Der Bundesverband der Rentenberater empfiehlt, die Versorgungsausgleichssituation unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung überprüfen zu lassen. Die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich individuell durch Vereinbarung zu regeln, sollte ebenfalls berücksichtigt werden. Rentenberater stehen hierbei als unabhängige Experten den am Versorgungsausgleich beteiligten Scheidungsparteien und deren Rechtsanwälten beratend zur Seite sowie den Gerichten und Versorgungsträgern als Sachverständige im Versorgungsausgleichsrecht.

Kontaktdaten von Rentenberatern können unter www.rentenberater.de gefunden werden.

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