Rechtliche Rahmenbedingungen
Die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit von Rentenberatern/Rentenberaterinnen finden sich seit dem 01. Juli 2008 im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Davor wurde die Erlaubnis für die Tätigkeit als Rentenberater/in nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) erteilt.
Rentenberater/innen, die erstmalig ab Juli 2008 mit ihrer Tätigkeit beginnen, können auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung tätig werden.
Rentenberater/Rentenberaterinnen, denen bereits eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilt worden war (sogenannte Alterlaubnisinhaber), verfügen im Regelfall über weitergehende Befugnisse.
Rentenberater sind ...
- unabhängige Vertreter der Interessen ihrer Mandanten
- an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden
- registriert im Rechtsdienstleistungsregister und
- unterliegen der Aufsicht der Registrierungsbehörde
Rentenberater: Die besondere Spezies
Nach § 11 Abs. 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) unterliegt die Berufsbezeichnung Rentenberater einem besonderen Schutz: Danach darf die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden. Das bedeutet: Nicht jeder, der glaubt, sich in Rentenfragen auszukennen, darf sich also mal eben "Rentenberater" nennen. Das gleiche gilt für Personen, die gewerbsmäßig Altersvorsorgeprodukte (bspw. private Rentenversicherungen) vermarkten. Unglücklicherweise werden auch die Versichertenberater (früher -älteste) der gesetzlichen Sozialversicherungsträger gelegentlich als Rentenberater bezeichnet. Auch das geht nicht.
Rechtsdienstleistung aufgrund besonderer Sachkunde
Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung. Daneben bedarf es Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Zum Thema Sachkunde ist im Navigationsmenü ein eigener Link mit weiteren Hinweisen vorgesehen.
Weitere Registrierungsvoraussetzungen
Neben dem Nachweis theoretischer und praktischer Sachkunde bestehen nach § 12 RDG weitere Voraussetzungen, um sich als Rentenberaterin oder Rentenberater registrieren lassen zu können. Die Registrierung setzt die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit voraus. In welchen Fällen vom Fehlen der Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann ist in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bis c) normiert. Außerdem ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall erforderlich.
Beachten Sie bitte auch die
Veröffentlichungen zum Berufsrecht der Rentenberater
| Link | Titel |
|---|---|
| 12/2012 | Die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern im Bereich des SGB XI zusammen mit dem Ergebnis einer Untersuchung des Rechtsdienstleistungsregisters am Stichtag 1.10.2012 : Registrierungen im Bereich des SGB XI in Baden-Württemberg <veröffentlicht RV 12/2012 Seite 227-232> Rentenberater Markus Vogts |
| 12/2012 | Die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern in den Bereichen der §§ 7a und 28p SGB IV <veröffentlicht RV 12/2012 Seite 225-227> Rentenberater Markus Vogts |
| 11/2012 | Die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern im Bereich des SGB IX <veröffentlicht RV 11/2012 Seite 205-212> Rentenberater Markus Vogts |
| 11/2012 | Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg - W 7 K 11.720 - vom 11.6.2012 <veröffentlicht RV 11/2012 Seite 219-223> Nach Sinn und Zweck des RDGEG sind Rentenberater mit einer nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz erteilten Erlaubnis für den "Sachbereich" Rentenberater im Falle ihrer zusätzlichen Registrierung im Bereich "registrierte Erlaubnisinhaber" weiterhin berechtigt, in Angelegenheiten des Sozialversicherungsrechts und des Schwerbehindertenrechts auch ohne konkreten Bezug zu einer Rente tätig zu werden. |
| 06/2012 | Entscheidung des OLG Naumburg - 3172 E 6 - 1/11 - vom 27. Oktober 2011 <veröffentlicht RV 6/2012 Seite 120-122> Zur Registrierung von Alt-Erlaubnisinhabern im Rechtsdienstleistungsregister |
| 06/2012 | Eine ordnungsgemäß registrierte Alt-Erlaubnis als Rentenberater berechtigt zur Beratung und Vertretung "ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente" <veröffentlicht in RV 6/2012 Seite 105-107> Rechtsanwalt Karl Dieter Lorenzen |
| 05/2012 | Urteil des Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - 4 K 1803/10.F - vom 25. Januar 2012 <veröffentlicht RV 5/2012 Seite 95-98> Leitsätze: 1) Rentenberater mit einer Alterlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz sind auch nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz befugt, ohne Bezug zu einer Rente tätig zu sein. 2) Alle Vertretungsbefugnisse der Rentenberater mit Alterlaubnissen sind im Bereich "registrierte Erlaubnisinhaber" einzutragen. |
| 05/2012 | Rentenberater mit einer Erlaubnis nach dem alten Rechtsberatungsgesetz - mit einem "Leitfaden für die Registrierungspraxis" <veröffentlicht RV 5/2012 Seite 89-91> Rechtsanwalt Karl Dieter Lorenzen |
| 04/2011 | Schwerbehindertenrecht, Kranken- und Pflegeversicherung als Betätigungsfelder für Rentenberater <veröffentlicht RV 4/2011 Seite 65, zugleich Anmerkung zu einem Urteil des VG Mainz vom 18.02.2011> Walter Vogts, Ehrenmitglied des Bundesverbandes der Rentenberater |
| 04/2011 | Urteil des Verwaltungsgericht Mainz - 4 K 642/10.MZ – vom 18. Februar 2011 Eintragung von Rentenberatern mit Alt-Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz im Bereich "registrierte Erlaubnisinhaber" Ohne Registrierung gehen Beratungs- und Vertretungsbefugnisse in Verfahren aus dem Schwerbehindertenrecht, der Kranken- und der Pflegeversicherung (ohne konkreten Rentenbezug im Einzelfall) entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG verloren. <veröffentlicht RV 4/2011 Seiten 67-75, vgl. die Anmerkung dazu von Walter Vogts in RV 4/2011 Seite 65> |
| 01/2010 | Rentenberater für betriebliche Altersversorgung <veröffentlicht RV 1/2010 Seite 7-11> Rentenberaterin Annette Wojtas, Bautzen, Moderatorin der Facharbeitsgruppe Betriebliche Altersversorgung |
| 01/2010 | Beratung zu betrieblichen Versorgungssystemen <veröffentlicht RV 1/2010 Seite 4-5> Walter Vogts, Ehrenmitglied des Bundesverbandes der Rentenberater |
| 08/2009 | Vom Elend der Registrierung nach dem RDGEG <veröffentlicht RV 8/2009 Seite 145-151> Rentenberater Markus Vogts, Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater |
| 07/2009 | Die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern vor den Familiengerichten <veröffentlicht RV 7/2009 Seite 121-123> Rentenberater Markus Vogts, Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater |
| 10/2008 | Registrierung von Alterlaubnissen <veröffentlicht RV 10/2008 Seite 184-189> Rentenberater Markus Vogts, Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater |
Berufsregeln
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ab 01.07.2008
Rechtsdienstleistungseinführungsgesetz (RDGEG) ab 01.07.2008
Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) ab 01.07.2008
Rechtsberatungsgesetz (RBerG) bis 30.06.2008
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab 01.07.2004
Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV)
Satzung des Bundesverbandes Stand: 22.09.2012