Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft im Bundesverband der Rentenberater e.V. können nur im Rechtsdienstleistungsregister registrierte
a) Rentenberater nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG (natürliche Personen)
b) Qualifizierte Personen gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 RDG
c) Rentenberater als registrierte Erlaubnisinhaber gemäß § 1 Abs. 3 RDGEG
d) Rechtsbeistände auf den Gebieten des Sozialgesetzbuches oder des Sozialversicherungsrechts als registrierte Erlaubnisinhaber gemäß § 1 Abs. 3 RDGEG
erwerben.
Satzung
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie haben den Verband in seiner Arbeit und Zielsetzung zu unterstützen, seine Satzung einzuhalten und die im Rahmen dieser Satzung getroffenen Beschlüsse und Entscheidungen durchzuführen. Sie können vom Verband Unterstützung durch Auskünfte und Beratung in allen berufsständischen Fragen erhalten (§ 2).
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Satzung (Stand: 22.09.2012), die nachfolgend heruntergeladen werden kann:
Mitgliedsbeitrag
Der Verband deckt seine Kosten durch Beiträge der Mitglieder. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 18 % der zum jeweiligen Beginn des Beitragsjahres maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße West (§ 18 SGB IV ), aufgerundet auf volle Euro.
Möglichkeiten der Beitragsermäßigung
- Ordentliche Mitglieder zahlen bis zum Ende des auf die erstmalige Registrierung folgenden Kalenderjahres einen halben Beitrag.
- Ordentliche Mitglieder, die einen Jahresumsatz unter dem 300-fachen des aktuellen Rentenwertes nachweisen, zahlen auf Antrag einen um 1/3 ermäßigten Beitrag für das jeweilige Beitragsjahr. Der Antrag ist an den Schatzmeister/die Schatzmeisterin zu richten. Die Antragsfrist wird jährlich vom Schatzmeister/ von der Schatzmeisterin festgelegt und soll mindestens drei Monate betragen. Nach Ablauf der Frist eingegangene Anträge werden nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt.
- Verbundenheitsmitglieder gem. § 3 Abs. (8) der Satzung zahlen einen Jahresbeitrag von € 60,00.
- Bei Doppelmitgliedschaft (z. B. Bundesverband der Rentenberater und Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände, oder Bundesverband der Rentenberater und Rechtsanwaltskammer) wird grundsätzlich keine Ermäßigung gewährt, aber im ersten Jahr der Mitgliedschaft kann der Beitrag um 50 % ermäßigt werden (s. auch Ziff. a).
- Bei Sozietäten und Partnerschaften wird je Rentenberater* ein halber Beitrag erhoben, wenn mindestens ein weiterer Rentenberater aus der Sozietät oder Partnerschaft Mitglied im Verband ist.
- Für Rentenberater mit Hauptgeschäftssitz in den neuen Bundesländern ermäßigt sich der Beitrag gem. § 5 Abs.(1) der Satzung für das Jahr 2008 auf 88 %. Dieser Prozentsatz erhöht sich jährlich ab 2009 um 2%punkte, bis insgesamt 100 % erreicht sind.
- Jede qualifizierte Person zahlt einen vollen Beitrag.
- Ordentliche Mitglieder, die bei einem Verbandsmitglied oder einer Sozietät oder Partnerschaft, der mindestens ein Verbandsmitglied angehört, angestellt sind, zahlen für die Dauer ihrer Anstellung einen halben Beitrag, sofern keine weiteren Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Rentenberater erzielt werden. Buchst. a findet Anwendung.
- Von Ehrenmitgliedern wird ab Beginn des auf die Ernennung folgenden Kalenderjahres ein Beitrag nicht mehr erhoben.
- Außerordentliche Mitglieder zahlen den vollen Beitrag.
Aufnahmeantrag
Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Im Rahmen des Aufnahmeantrages sind alle Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Aufnahmefähigkeit als Mitglied notwendig sind. Der Einfachheit halber hat der Verband einen Vordruck erstellt, der diese Anforderungen erfüllt. Er kann nachfolgend heruntergeladen werden: