Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Ver-
mögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Grobe Unbilligkeit liegt dann vor, wenn aufgrund der besonderen Verhältnisse der Parteien die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde. Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn der Ausgleichsberechtigte während der Ehezeit seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, über längere Zeit gröblich verletzt und während der Trennungszeit den titulierten Kindesunterhalt nicht gezahlt hat und die Ausgleichspflichtige zudem massiv körperlich misshandelt hat. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.02.2010 - 2 UF 104/09 |