Bei Ermittlung einer auf der Grundlage des bis 01.09.2009 geltenden Rechts zu zahlenden Ausgleichsrente für eine betriebliche Altersversorgung ist die im VersAusglG für das neue Recht getroffene Wertung zu berücksichtigen. Deshalb ist die vom ausgleichspflichtigen Ehegatten zu zahlende Ausgleichsrente nur in der Höhe des hälftigen Wertunterschieds geschuldet, der sich nach Abzug der auf seine Betriebsrente zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ergibt. Die auf die Betriebsrente gezahlten Steuern und der Solidaritätszuschlag sind
hingegen bei Ermittlung der Ausgleichsrente nicht vorweg abzuziehen. Nachehezeitliche Veränderungen der Versorgungen bleiben unberücksichtigt, wenn und soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen des Versorgungsberechtigten beruhen.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.04.2010 - 2 UF 112/09 |