Im Rahmen des Versorgungsausgleichs kommt eine Dynamik der Rentenanwartschaft dann in Betracht, wenn der Wert des zu beurteilenden Anwartschaftsrechts in der Vergangenheit nahezu in gleicher Weise gestiegen ist, wie die Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung oder die beamtenrechtlichen Anrechte. Die Entwicklung der Anwartschaften in der Vergangenheit ist eine der wesentlichen Kriterien um eine Prognoseentscheidung zu treffen.
OLG München, Beschluss vom 29.07.2009, 12 UF 703/09 |