Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nicht wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen, wenn eine Partei in diesem Zusammenhang vor allem geltend macht, dass infolge einer Erkrankung an Multiple Sklerose Erwerbsunfähigkeit vorliegt und bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nicht zu rechnen ist.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2010, 10 UF 139/09 |