Im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist für die Ermittlung ehezeitbezogener Versorgungsanwartschaften von Soldaten die besondere Altersgrenze und nicht die allgemeine Altersgrenze zugrunde zu legen. Es ist davon auszugehen, dass die Zurruhesetzung von Soldatinnen und Soldaten regelmäßig nicht mit dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze übereinstimmt, sondern, dass die Pensionierung im Regelfall bereits mit Erreichen der besonderen Altersgrenze erfolgt.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2009, 17 UF 148/09 |