Eine im Beitrittsgebiet erworbene, nichtangleichungsdynamische Anwartschaft kann nicht durch Beitragsentrichtung ausgeglichen werden. Die Möglichkeit des Ausgleichs durch Beitragszahlung im Anwendungsbereich des VAÜG ist auf angleichungsdynamische Anrechte beschränkt, weil die "sachlich gebotene Beitragszahlung auf der Grundlage allgemeiner Rechengrößen" zum Ausgleich nichtangleichungsdynamischer Anrechte dem Betroffenen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet wirtschaftlich regelmäßig nicht zumutbar ist.
OLG Dresden, Beschluss vom 23.02.2009, 24 UF 500/08 |