Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht. Eine zum 31.12.2001 ermittelte Besitzstandsrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende zurückzurechnen. Die Rückrechnung ist grundsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum 31.12.2001 bei Ehezeitende durchzuführen. Hat der Anspruchsinhaber aber bereits bei Ehezeitende dort eine Versorgungsrente bezogen, kann die Rückrechnung anhand der Steigerungsraten der (Bundes-)Beamtenversorgung im Zeitraum Ehezeitende bis 31.12.2001 erfolgen.
BGH, Beschluss vom 22.07.2009, XII ZB 176/06 |