Nicht im Wege des Versorgungsausgleichs auszugleichen sind Anwartschaften, die aufgrund des Abschlusses privater Versicherungsverträge entstanden sind. Anwartschaften aufgrund eines Versicherungsvertrages unterliegen dem Versorgungsausgleich nur, soweit sie sich auf Renten zur Versorgung des Versicherten beziehen. Kapitallebensversicherungen fallen daher nicht in den Versorgungsausgleich. Gleiches gilt für reine Risikoversicherungen, wie zum Beispiel isolierte Berufsunfähigkeitsversicherungen und Unfallversicherungen, es sei denn, es wird wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende bereits eine Rente gezahlt. Dem Versorgungsausgleich unterliegen daher vor allem Lebensversicherungen auf Rentenbasis. Allerdings können nur im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidungen über den Versorgungsausgleich noch vorhandene Versorgungsanrechte in den Ausgleich einbezogen werden.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2009, 10 UF 193/08 |