Wird bei einem ausgleichsverpflichteten Ehegatten nunmehr auch die Betriebsrente bei der Bemessung der Höhe der von ihm geschuldeten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt, so ist dieser Umstand für die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung nicht relevant. Auch im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist vom so genannten Bruttoprinzip auszugehen. Individuelle Belastungen und Abzüge im System des Versorgungsausgleichs sind daher nicht zu berücksichtigen. Eine dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfallende Versorgung ist vor Abzug der Krankenversicherungsbeiträge auszugleichen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2009, 20 UF 56/08 |