Gegen die Witwe des verstorbenen Ex-Ehegatten besteht aus einem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kein Zahlungsanspruch der Ex-Ehegattin, wenn diese nach der Scheidung wieder geheiratet hat. Eine solche Ausgleichsrente kann nur unter der Voraussetzung einer fiktiven Hinterbliebenenversorgung beansprucht werden, so dass versorgungsrechtliche Leistungsbeschränkungen zu berücksichtigen sind. Um solche Leistungsbeschränkungen handelt es sich bei Wiederverheiratungsklauseln, so dass ein grundsätzlich bestehender Anspruch entfällt, wenn der geschiedene Ehegatte erneut heiratet. Der Anspruch auf eine Ausgleichsrente ist im Fall der Wiederverheiratung auch nicht dadurch zu begründen, dass die "echte" Witwe eine Kapitalabfindung erhält.
OLG Köln, Beschluss vom 20.02.2009, 10 UF 99/08 |