Auch langjährig geduldete Ausländer haben Anspruch auf Anerkennung als Schwerbehinderte, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllen. Die Frau hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da hier der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen liegt. Maßgeblich ist, dass sie schon seit über 5 Jahren und auf unabsehbare Zeit in Deutschland lebt. Die Klägerin hält sich in Deutschland auf unabsehbare Zeit auf, denn ihre Rückführung nach China scheitert seit Jahren schon an fehlenden Reisedokumenten. Das Schwerbehindertenrecht lässt es nicht zu, auf unabsehbare Zeit in Deutschland lebende ausländische Behinderte allein wegen ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsstatus auf Dauer von Hilfen zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft auszuschließen.
LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2009, L 10 SB 45/08 |