Liegt kein Zustellungsnachweis der beklagten Partei, der von ihr eingeschalteten Behörden oder des Gerichts vor und lässt sich deshalb urkundlich nicht mehr nachweisen, dass der Rechtsbehelf fristgemäß eingelegt worden ist, so gilt er als rechtzeitig eingelegt, wenn sich aus dem verbliebenen Akteninhalt kein hinreichender Anhalt für das Gegenteil ergibt. Danach liegt es nicht in der Sphäre des die Beschädigtenversorgung Beanspruchenden, wenn auf der Klageschrift kein Eingangsvermerk angebracht wurde. Dies kann dem Betroffenen nicht angelastet werden. Vielmehr kehrt sich in einem solchen Fall die Beweislast um. Gelingt der Beweis des nicht rechtzeitigen Zugangs der Klage nicht, ist diese als rechtzeitig eingegangen anzusehen.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2009, L 6 V 3829/08 |