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26.11.2009
Schwerbehinderte hat keinen Anspruch auf Umrüstung einer Rollstuhl-Fahrrad-Kombination zur Ermöglichung von Fahrradausflügen mit der Familie

Eine körperlich schwerbehinderte Jungendliche hat keinen Anspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse auf Erstattung der Kosten für die Umrüstung einer Rollstuhl-Fahrrad-Kombination auf einen Betrieb mit einem Elektro-Hilfsmotor. Denn die Benutzung eines sogenannten „Rollfiets“ ist nicht zum Behinderungsausgleich erforderlich, wenn damit nur die weitere Durchführung von Fahrradausflügen mit der Familie ermöglicht werden soll. Solche Ausflüge betreffen nur das Grundbedürfnis des "Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums", welches nur insoweit geschützt wird, als der Schwerbehinderte soweit wie möglich in die Lage versetzt werden soll, sich in der eigenen Wohnung und im Nahbereich zu bewegen.

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