Eine Prostatakarzinom-Erkrankung ist nicht als Erkrankung durch ionisierende Strahlen als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen, wenn der Betroffene nicht nachweist, dass er eine qualifizierende Tätigkeit in dem Sinne ausgeübt hat, dass er in relevantem Umfang dem Risiko einer Strahlenexposition ausgesetzt war. Die Ausführung von Schiffsleitungsaufgaben gehört nicht per se zu den qualifizierenden Tätigkeiten. Zwar wäre es denkbar, dass auch ein ehemaliger Schiffswaffenoffizier und Kommandant direkt vor den geöffneten und im Betrieb befindlichen Radargeräten Tätigkeiten durchgeführt hat. Diesbezüglich ist jedoch ein konkreter Nachweis erforderlich.
SG Bremen, Urteil vom 04.08.2009, S 20 VS 39/05 |