Bei der Anfechtungsklage gegen die Herabsetzung der Höhe eines festgestellten Behinderungsgrades kommt es ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, sodass eine spätere Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die Sozialgerichte nicht zu berücksichtigen ist. Das Vorbringen der Betroffenen, zwischenzeitlich hätten sich die Leiden verschlimmert, ist dann ohne Belang.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.09.2009, L 13 SB 188/07 |