Sofern der Betroffene wegen seiner Erkrankung an Diabetes mellitus Typ II mit Metformin behandelt wird und sich keiner Insulintherapie unterziehen muss, kommt lediglich ein Einzel-Grad der Behinderung von 20 in Betracht. Eine Heraufsetzung dieses Einzel-Grades der Behinderung ist deshalb nicht angezeigt, da der konkrete Therapieaufwand nicht die Annahme rechtfertigt, dass er sich auf die Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft in einem Maße nachteilig auswirkt, das die Zuerkennung eines Einzel-Grades der Behinderung von 30 rechtfertigen würde.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.09.2009, L 13 SB 272/07 |