Der Grad der Behinderung im Hinblick auf die Implantation eines künstlichen Hüftgelenks ist erst ab dem Tag der Operation zu erhöhen. Die Funktionseinschränkungen vor der Operation sind hingegen nach den allgemeinen Grundsätzen zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Befundbericht des Orthopäden nicht ergibt, dass über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten vor der Hüftoperation Funktionsbeeinträchtigungen bestanden haben, welche die Zuerkennung eines höheren Einzel-Grades der Behinderung rechtfertigen.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.09.2009, L 13 SB 82/06 |