Die Bewertung des Ursachenzusammenhangs, der für die Bewilligung von Leistungen der Unfallversicherung zwischen dem schadensauslösenden Ereignis und dem bestehenden Gesundheitsschaden vorliegen muss, erfolgt nach der herrschenden Meinung in der medizinischen wissenschaft im Sinne eines tragfähigen (Teil-)Konsenses. Ärztliche Mindermeinungen können die Beurteilung eines Ursachenzusammenhangs als wesentlich hingegen nicht tragen. Jedoch ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sich mit voneinander abweichenden medizinischen Lehrmeinungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und darüber zu entscheiden, welche von ihnen richtig ist.
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.05.2010 - L 31 U 336/08 |