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01.07.2010
Für Leistungen der Unfallversicherung kann Ursachenzusammenhang nicht anhand ärztlicher Mindermeinungen festgestellt werden

Die Bewertung des Ursachenzusammenhangs, der für die Bewilligung von Leistungen der Unfallversicherung zwischen dem schadensauslösenden Ereignis und dem bestehenden Gesundheitsschaden vorliegen muss, erfolgt nach der herrschenden Meinung in der medizinischen  wissenschaft im Sinne eines tragfähigen (Teil-)Konsenses. Ärztliche Mindermeinungen können die Beurteilung eines Ursachenzusammenhangs als wesentlich hingegen nicht tragen. Jedoch ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sich mit voneinander abweichenden medizinischen Lehrmeinungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und darüber zu entscheiden, welche von ihnen richtig ist.

LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.05.2010 - L 31 U 336/08

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