Wird nach einem Berufsunfall eine vorläufige Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt, so richtet sich die Aufhebung dieser Rente nicht nach der allgemeinen Vorschrift über die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, sondern nach der Ermächti-
gungsgrundlage für die Gewährung einer Rente als vorläufige Entschädigung. Diese stellt gegenüber der allgemeinen Regelung eine Spezialvorschrift dar und verdrängt sie in ihrem Anwendungsbereich. Eine Aufhebung nach der allgemeinen Vorschrift kommt danach nur dann in Betracht, wenn der Dreijahreszeitraum für die vorläufige Rente verstrichen ist, wenn von vornherein eine dauerhafte Rente bewilligt wurde oder wenn eine bereits ergangene Entscheidung über die Gewährung einer dauerhaften Rente innerhalb des Dreijahreszeitraums wieder aufgehoben werden soll.
BSG, Urt. v. 16.03.2010 - B 2 U 2/09 R |