Als Berufskrankheit kommen grundsätzlich nur solche Erkrankungen in Betracht, die von der Bundesregierung als Berufskrankheiten bezeichnet und in die Berufskrankheitenverordnung aufgenommen worden sind. Die Krankheit muss durch eine versicherte Tätigkeit verursacht oder wesentlich verschlimmert worden sein, das heißt die Gefährdung durch schädigende Einwirkungen muss ursächlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein und die Einwirkung muss die Krankheit verursacht haben. Alle rechtserheblichen Tatsachen müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Ein Zusammenhang einer bandscheibenbedingten Erkrankung mit der beruflichen Belastung ist aber bei einem Rettungsassistenten unwahrscheinlich, wenn die gesamte Wirbelsäule betroffen ist, da dies auf ein anlagebedingtes Leiden hindeutet.
Bayerisches LSG, Urteil vom 20.08.2009, L 2 U 330/07 |