| Unfallversicherung | |
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21.01.2010 Bei Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes Unterdreißigjähriger sind Vergütungen für ärztlichen Bereitschaftsdienst nicht zu berücksichtigen |
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Tritt ein Unfallversicherungsfall vor Vollendung des 30. Lebensjahres bei einer angehenden Medizinerin ein, so werden bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdientes nur Entgelterhöhungen berücksichtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt vorgesehen sind. Dabei sind Vergütungen, die für den ärztlichen Bereitschaftsdienst geleistet werden, nicht zu berücksichtigen, da bei der Berechnung ausschließlich solche Entgelte maßgeblich sind, die vom Lebensalter abhängen. Zulagen, die lebensalter- oder berufsunabhängig sind, wie Akkordlöhne und Leistungszulagen, bleiben dagegen unberücksichtigt, da sie weder nach Berufsjahren noch altersbezogen gezahlt werden. LSG Saarland, Urteil vom 18.11.2009, L 2 U 27/07 |
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