| Unfallversicherung | |
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14.01.2010 Eignung eines Unfallereignisses für Schädigung kann nur bei fehlender Betroffenheit des geschädigten Körperteils durch Unfall verneint werden |
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Für die Kausalitätsprüfung in der gesetzlichen Unfallversicherung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung muss auf der ersten Stufe der naturwissenschaftliche Zusammenhang, auf der zweiten Stufe die Frage geklärt werden, ob die schädigende Einwirkung für die geltend gemachte Gesundheitsschädigung wesentlich war. Die Eignung des Unfallereignisses ist eine Frage des naturwissenschaftlichen Kausalzusammenhangs und deshalb auf der ersten Stufe der Kausalitätsprüfung zu prüfen. Sie kann regelmäßig nur dann verneint werden, wenn der geschädigte Körperteil durch das Unfallereignis überhaupt nicht betroffen war. Soweit unfallmedizinische Literatur demgegenüber unter Vermischung der beiden Stufen der Kausalitätsprüfung der Frage der Eignung Kriterien der Wesentlichkeit zuordnet, kann sie der Kausalitätsbetrachtung nicht zugrunde gelegt werden. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2009, L 10 U 3951/08 |
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