Der Begriff des (Arbeits-)Unfalles setzt auch voraus, dass durch ein versichertes Ereignis ein Gesundheitserstschaden im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung verursacht wurde. Bestehen hinsichtlich der als Gesundheitserstschaden allein in Betracht kommenden Schädigung Zweifel hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs, insbesondere wegen eines bestehenden Vorschadens, ist bereits bei der Prüfung, ob sich ein (Arbeits-)Unfall ereignete und der diesbezüglich erhobenen Feststellungsklage, die vollständige Kausalitätsprüfung vorzunehmen. Diese Kausalitätsprüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe ist der naturwissenschaftliche Zusammenhang, auf der zweiten Stufe die Frage zu klären, ob die schädigende Einwirkung für die geltend gemachte Gesundheitsschädigung wesentlich war.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2009, L 10 U 2011/09 |