Ein Elektromonteur/Elektroinstallateurmeister hat keinen Anspruch auf Übergangsleistungen nach der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgrund einer als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwerhörigkeit, wenn er eine Verschlimmerung der Berufskrankheit durch das Tragen von Gehörschutz hätte vermeiden können und daher nicht gezwungen war, seine Tätigkeit zu unterlassen. Dem steht nicht entgegen, dass der Versicherungsgeber keine entsprechende Versorgung mit Gehörschutz angeboten hat, wenn dieser von der Schwerhörigkeit des Versicherungsnehmers erst mehrere Monate nach Tätigkeitsaufgabe Kenntnis erlangt hat.
LSG Hessen, Urteil vom 06.10.2009, L 3 U 103/07 |