Hat jemand aufgrund eines Schulunfalls eine komplette Lähmung aller vier Extremitäten erlitten, kann die Feststellung einer Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von 100 Prozent gerechtfertigt sein. Steht die unfallbedingte Leistungseinbuße fest, so ist zu bewerten, wie sie sich im allgemeinen Erwerbsleben auswirkt. Dabei sind die medizinischen und sonstigen Erfahrungssätze ebenso zu beachten wie die Gesamtumstände des Einzelfalles. Eine Tetraparalyse ist dabei nicht Voraussetzung für die Bewertung einer Querschnittslähmung mit einer MdE von 100 Prozent. Entsprechen die Unfallfolgen keiner der festgelegten Gruppen der Erfahrungssätze in vollem Umfang, ist die Schädigung jedoch schwerwiegender als eine vollständige Schädigung des Brustmarks, welche mit einer MdE von 100 Prozent bewertet wird, so kann die vorliegende Schädigung ebenso mit einer solchen MdE bewertet werden.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.09.2009, L 2 U 601/08 |