Verlegt eine Berufsgenossenschaft im Verlauf eines Rechtsstreits während der Laufzeit einer Widerspruchsfrist ihren Sitz und verändert so die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts, so sind in der Rechtsbehelfsbelehrung beide Sozialgerichte im Hinblick auf den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes zu benennen, um die Ordnungsmäßigkeit der Belehrung zu wahren. Unterbleibt eine solche Belehrung, läuft die Jahresfrist.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2009, L 2 U 610/08 |