Beitragszeiten im Sinne des Fremdrentengesetzes sind für ein tatsächlich und durchgehend beschäftigtes Mitglied einer LPG in Rumänien als nachgewiesen anzusehen, wenn für die Mitglieder der LPG eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden. Ob das LPG-Mitglied tatsächlich und durchgehendbeschäftigt war, ist dabei im Wege der Beweisaufnahme zu klären, ebenso wie die Frage, ob die Beschäftigung unständig oder teilzeitig war oder diese nur einen Umfang von unter zehn Stunden in der Woche hatte.
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.06.2010 - L 13 R 5984/08 |