Beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung und Zeiten wegen beruflicher Ausbildung sind nicht als einheitliche „Gruppe“ bei der Ermittlung des Zuschlags von Entgeltpunkten zu behandeln. Dies wird vor allem durch die gesetzgeberische Fortentwicklung auf diesem Gebiet deutlich, die sich ausdrücklich von einer Saldierung zu einer gesonderten Betrachtung der beitragsfreien Anrechnungszeiten hin entwickelt hat. Eine andere Sichtweise wäre zudem gleichheitswidrig, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sich Entgeltpunkte für Beitragszeiten nicht über diejenige Art von beitragsfreien Zeiten hinaus zulasten des Zuschlages auswirken sollen, mit denen sie in den Kalendermonaten beitragsgeminderter Zeiten zusammentreffen (Verbot der "Saldierung"). Sollten dennoch Zeiten zu "Gruppen" zusammengefasst werden, die unterschiedliche Tatbestände beitragsfreier Zeiten erfüllen, bedürfte dies einer besonderen Rechtfertigung.
BSG, Urt. v. 27.04.2010 - B 5 R 62/08 R |