Der Beschwerdeführer schloss im Oktober 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Nach dem Tod des anderen Mitglieds der Lebenspartnerschaft im Juni 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Hinterbliebenenrente bei dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass Voraussetzung für die Zahlung einer Hinterbliebenenrente unter anderem das Bestehen einer gültigen Ehe zur Zeit des Todes des Versicherten sei und eine eingetragene Lebenspartnerschaft diese Voraussetzung nicht erfülle.
BVerfG, Entsch. v. 11.06.2010 - 1 BvR 170/06 |