Eine Gleichstellung von Beitragszeiten aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG kommt dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene keinerlei Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und auch keinen sonstigen (zumindest vergleichbaren) Versicherungstatbestand im Sinne des SGB VI erfüllt hat. Daraus folgt, dass selbst dann, wenn für das Mitglied einer rumänischen LPG durchgehend Beiträge entrichtet wurden, bei entsprechenden Anhaltspunkten stets noch zu prüfen ist, ob die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zum Beispiel wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur anteilsmäßig zu berücksichtigen sind.
BSG, Urteil vom 19.11.2009, B 13 R 67/08 R |