Eine Witwenrente steht dem überlebenden Ehepartner bei einer Ehe unter einem Jahr Dauer nur im Ausnahmefall zu. Ein Anspruch besteht nur, wenn im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Eheschließung allein oder überwiegend aus Gründen der Hinterbliebenenversorgung erfolgt ist. Dem Gesundheitszustand des Verstorbenen bei Eheschließung kommt in dem Zusammenhang eine gewichtige Bedeutung zu.
SG Düsseldorf vom 01.12.2009, S 52 (10) R 22/09 |