Eine Krankenkasse ist grundsätzlich zur Leistung im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung endgültig verpflichtet, wenn sie den entsprechenden von der Versicherten gestellten Antrag nicht an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat. Ein Anspruch auf Erstattung der erbrachten Sozialleistungen gegen den Rentenversicherungsträger kann in diesem Fall jedoch dennoch bestehen, wenn die Krankenkasse aufgrund eines bestehenden Kompetenzkonflikts durch objektive Gründe daran gehindert war, den Antrag weiterzuleiten. In diesem Fall sind für die Feststellung der endgültigen Leistungspflicht die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Einzelnen zu prüfen.
BSG, Urteil vom 20.10.2009, B 5 R 44/08 R |