Dauerte eine Ehe bis zum Tod des Versicherten lediglich drei Monate, so wird vom Gesetzgeber unterstellt, dass das Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung war. Diese Vermutung kann jedoch durch äußere Umstände und auch subjektive Vorstellungen durch Erbringung des vollen Beweises des Gegenteils entkräftet werden. Zu berücksichtigen sind dabei sowohl die finanziellen Verhältnisse als auch die Wohnverhältnisse zum Zeitpunkt der Eheschließung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes gilt eine Versorgungsehe aber als widerlegt, wenn das Ableben aufgrund der gesundheitlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Eheschließung auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist und die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wurde.
Bayerisches LSG, Urteil vom 19.08.2009, L 19 R 587/07 |