Eine Kostenerstattung für digitale Hörgeräte, die sich eine beidseits Schwerhörige selbst beschafft hat, setzt voraus, dass der zuständige Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Zuständiger Rehabilitationsträger ist dabei der erstangegangene von mehreren Trägern, wenn eine Weiterleitung des Antrags an einen anderen Träger nicht stattgefunden hat. Fehlen gerichtliche Feststellungen dazu, welcher Träger erstangegangener ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Es muss dann auch geklärt werden, ob die Hörstörung die Versorgung mit digitalen Hörgeräten erfordert und aus welchen Gründen sich ein derartiger Bedarf ergibt. Dabei sind insbesondere Feststellungen zum Ausmaß der Hörstörung zu treffen.
BSG, Urteil vom 20.10.2009, B 5 R 5/07 R |