Erfolgt bei einem Versicherten unmittelbar nach einer vom Rentenversicherungsträger durchgeführten stationären Maßnahme der medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, ist der Rentenversicherungsträger zur Zahlung von Übergangsgeld auch für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit zwischen diesen beiden Maßnahmen verpflichtet. Dementsprechend hat der Rentenversicherungsträger der Krankenkasse das in dieser Zwischenzeit geleistete Krankengeld zu erstatten. Der Frage, ob eine derartige Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers besteht, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2009, L 10 R 3289/09 NZB |