Der Bundesgesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB-VI einen besonderen Vertrauensschutztatbestand für alle bis einschließlich 14.2.1944 geborenen, ehemals in der Montanindustrie beschäftigten Versicherten geschaffen, die ihren Arbeitsplatz aufgrund einer Stilllegungsmaßnahme, für deren Durchführung EGKS-Beihilfen vor dem Stichtag 14.2.1996 genehmigt worden sind, verloren haben. Der Rentenversicherungsträger muss daher lediglich prüfen, ob von dem früheren Arbeitgeber eine Maßnahme durchgeführt worden ist, aufgrund derer der Versicherte aus dem Montanbetrieb ausgeschieden ist. In diesem Falle ist für die Altersrente ein ungeminderter Zugangsfaktor zu gewähren.
BSG, Urteil vom 27.08.2009, B 13 R 107/08 R und
BSG, Urteil vom 27.08.2009, B 13 R 121/08 R |