Im Rahmen der Rentenfeststellung sind die die Höchstdauer überschreitenden Monate der Hochschulausbildung als beitragsfreie Zeiten bei der Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes abzusetzen. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des SGB-VI abgesetzt werden können, ohne dass ein Unterbrechungstatbestand gegeben ist. Eine Übertragbarkeit auf andere Anrechnungszeittatbestände besteht nicht.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2009, L 31 R 1816/08 |