Eine Klage auf die Feststellung der Zuordnung zur Pflegestufe I statt wie bisher der Pflegestufe II kann als negative Feststellungsklage zulässig sein, obwohl nicht die Auszahlung einer Versicherungsleistung beansprucht wird, sondern sich der Betroffene gegen eine Zuvielzahlung der vollstationären Pflege nach Pflegeklasse II wendet. Das Feststellungsinteresse kann in einem solchen Fall darin liegen, dass der Betroffene ein niedrigeres Heimentgelt zahlen will. Die Möglichkeit, jederzeit die Zuordnung zu einer bestimmten Pflegestufe zu überprüfen, steht sowohl der Krankenkasse als auch dem Betroffenen selbst zu.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2009, L 10 P 10/09 |