Ein Anspruch auf einstweilige Weiterbewilligung von Pflegegeld entsprechend der Pflegestufe I besteht nicht, wenn eine seitens der Pflegekasse beauftragte medizinische Sachverständige bereits das Vorliegen eines Pflegebedarfs der Pflegestufe I verneint hat. Das Gutachten ist für die Beteiligten bindend. Die Klärung, inwieweit das Gutachten ausnahmsweise keine Bindung entfalten soll, muss angesichts komplizierter rechtlicher und medizinischer Probleme einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Vor dessen Abschluss drohen auch keine wesentlichen Nachteile, wenn vorgetragen wird, dass es unmöglich sei, den Pflegepersonen die Aufwandsentschädigung zu zahlen. Dies bedeutet nicht, dass die Pflegeleistungen überhaupt nicht mehr erbracht werden.
SG Berlin, Beschluss vom 21.07.2009, S 76 P 207/09 ER |