In der privaten Pflegeversicherung sind Mitwirkung und Aktivierung des Versicherten eine wichtige Aufgabe. Es ist daher nicht überzogen, hinsichtlich der Zahlung von Pflegegeld für die häusliche Pflege des Pflegebedürftigen an die Pflegeperson eben diese Anforderungen zu stellen. Ist durch die Zusage zur Kostenübernahme einer ambulanten Pflegehilfe die weitere Pflege des Pflegebedürftigen vorerst gesichert, besteht kein Anspruch der Pflegeperson auf eine einstweilige Anordnung zur Weiterzahlung des bisherigen Pflegegeldes.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2009, L 27 P 42/09 B ER |