Ein an einem Immundefekt mit Blutgerinnungsstörung leidendes Kind hat Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld nach Pflegestufe II, wenn es im Rahmen seiner Mundhygiene infolge des an die Mundhygiene anschließenden Blutstillens ein deutlich erhöhter Pflegebedarf vorliegt, der nicht nur in der unmittelbaren Ausführung von Pflegeverrichtungen durch die Eltern als Pflegepersonen, sondern auch mit der Beaufsichtigung des pflegebedürftigen Kindes besteht.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009, L 27 P 65/08 |