Ein Betroffener hat keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung in Form von Pflegegeld nach der Pflegestufe I bei häuslicher Pflege, wenn kein Grundpflegebedarf von täglich mehr als 45 Minuten nötig ist. Stehen im Vordergrund des Hilfebedarfs mentale Fähigkeitsstörungen, wegen derer der Betreute zur Selbstpflege motiviert und angeleitet werden muss und Korrekturhilfen beim An- und Auskleiden benötigt, sind diese Betreuungsaktivitäten nicht in den Grundpflegebedarf einzubeziehen. Denn anerkennungsfähiger Hilfebedarf muss verrichtungsbezogen sein.
LSG Hessen, Urteil vom 27.08.2009, L 8 P 35/07 |