Demente oder psychisch erkrankte Versicherte, die hinsichtlich Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Mobilität noch weitgehend selbstständig sind, werden regelmäßig nicht in Pflegestufe 1 eingestuft. Sie erhalten daher trotz des hohen Aufsichts- und Betreuungsbedarfs kein Pflegegeld. Allerdings hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Erstattung von Betreuungskosten erweitert. Hierauf weist der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts hin.
LSG Hessen vom 27.08.2009, L 8 P 35/07 |